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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Kaufgegenstand / Kaufpreisänderungen

1.1. Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im Kaufvertrag umschriebenen Ausführung des Kraftfahrzeuges abweichen, wenn es sich um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende Abweichung handelt, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar ist.

1.2. Der Kaufpreis wird bei EU-Fahrzeugen für die Dauer von 60 Tagen, bei Importfahrzeugen für die Dauer von 30 Tagen, nach Unterfertigung des Kaufvertrages garantiert, sofern die Erhöhung nicht aus der Änderung von Zöllen, Währungsparitäten, Abgaben, Steuern, Ausstattungsänderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften und Bedingungen zur Einzelgenehmigung resultiert. Nach Ablauf dieser Frist gelten Erhöhungen aufgrund der im Absatz 1 erwähnten Umstände oder für den Fall, dass sich der Einstandspreis des Verkäufers aufgrund einer Preiserhöhung des Großhändlers/Vorlieferanten erhöht, als vereinbart.
Nur bei einer Erhöhung aufgrund einer Preiserhöhung des Großhändlers/Vorlieferanten um mehr als 5% bei EU-Fahrzeugen und 10% bei Importfahrzeugen kann der Käufer innerhalb von 10 Tagen ab
Zugang der schriftlichen Verständigung, über die Erhöhung seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Verkäufer wird den Käufer anlässlich der Verständigung über die Kaufpreiserhöhung auf dieses
Rücktrittsrecht gesondert hinweisen. Tritt er nicht zurück, gilt der erhöhte Preis als vereinbart.

2. Liefertermin

2.1. Die Auslieferung des Fahrzeuges wird voraussichtlich zum im Kaufantrag festgelegten Liefertermin erfolgen. Der Verkäufer kann den vorgenannten Liefertermin bei EU-Kraftfahrzeugen in serienmäßiger Ausführung um 4 Wochen, bei Kraftfahrzeugen in Sonderausführung um 8 Wochen überschreiten. Bei Importfahrzeugen erklärt sich der Käufer von vornherein mit einer Überschreitung von 50% des angegebenen Zeitraumes einverstanden. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Käufer
unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.2. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 10 Tage
ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.

2.3. Hat der Verkäufer den Käufer schriftlich verständigt, dass das bestellte Kraftfahrzeug zur Abholung bereit steht, ist der Käufer verpflichtet das Fahrzeug binnen 10 Tagen ab Verständigung
abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, ebenso gehen danach die mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den Käufer über. Nach diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer bei Beschädigungen des Fahrzeuges nur mehr für den Fall groben Verschuldens.

2.4. Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle mit neuerlicher Lieferfrist lt. Kaufantrag einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

2.5. Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme schriftlich zu rügen. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen die mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den Käufer über.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Bankkonto des Verkäufers oder an schriftlich Bevollmächtigte geleistet werden.
Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital verrechnet.

3.2. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.

3.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, sowie die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, als vereinbart.

3.4. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, ist er berechtigt, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung aufzuheben und zwar für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

4. Auflösung des Kaufvertrages

4.1. Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

4.2. Für den Fall des Rücktrittes des Verkäufers vom Vertrag wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sowie bei dessen unbegründetem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt Schadenersatz zu fordern, dies zumindest in Höhe von 10% des Kaufpreises.

4.3. Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den Käufer zurückzuzahlen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Kaufgegenstand inklusive Typenschein bleibt für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung an den Käufer ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren (Zinsen, Kosten, etc.) im Eigentum des Verkäufers.

5.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer, über das im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Fahrzeug zu treffen; insbesondere darf der Käufer dieses nicht weiterverkaufen, sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.3. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nach, kann der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Käufer hat diesfalls das Kraftfahrzeug und den Typenschein auf eigene Kosten und Gefahr an den Verkäufer zurückzustellen. Der Verkäufer ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an seinem Kraftfahrzeug und dem Typenschein zu verschaffen. Für den Fall der berechtigten Einziehung des Fahrzeuges durch den Verkäufer verzichtet der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der
Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.

6. Gewährleistung / Garantie

6.1. Dem Käufer steht für die Dauer von 2 (zwei) Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zu. Demnach hat der Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe bereits vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

6.2. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Gewährleistung nicht. Insbesondere sind von der Gewährleistung weder Ersatzansprüche, wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzwagens für
die Dauer der Verbesserung, noch Schadenersatzansprüche umfasst.

6.3. Voraussetzung für eine Gewährleistung ist, dass alle Serviceintervalle nach den Vorgaben des Verkäufers und/oder des Fahrzeugherstellers rechtzeitig durchgeführt wurden, wobei der vollständig ausgefüllte Serviceplan vorzulegen ist.

6.4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.5. Mängel an Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht wurden, sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Zubehör, welches nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.

6.6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass
6.6.1. das Fahrzeug zuvor durch den Käufer selbst oder durch einen Dritten, der kein für das jeweilige Fahrzeug autorisierter Servicepartner ist, unsachgemäß in Stand gesetzt, unsachgemäß
gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, oder
6.6.2. Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden oder
6.6.3. das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. Unfall, Hagel, Überschwemmung) oder
6.6.4. in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer und/oder der Fahrzeughersteller nicht genehmigt hat, oder das Fahrzeug in einer vom Verkäufer und/oder vom Fahrzeughersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning) oder
6.6.5. das Fahrzeug unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung oder
6.6.6. der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat oder der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Verbesserung gegeben hat.

6.7. Ansprüche aus der Gewährleistung können ausschließlich bei autorisierten Servicepartnern in dem Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR, als auch die Länder der europäischen
Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in der Schweiz geltend gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als Österreich ausgeliefert oder zugelassen, kann die Gewährleistung nicht in Anspruch genommen werden.

6.8. Im Fall der Verbesserung kann der Verkäufer bzw. der autorisierte Servicepartner nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder ersetzen oder in Stand setzen. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Verkäufers über.

6.9. Jegliche Garantie ist im Rahmen einer getrennt abzuschließenden Garantievereinbarung zu regeln, welche von einem Dritten Anbieter getragen wird. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers kann durch eine solche freiwillige Garantieerklärung nicht eingeschränkt werden.

7. Erweitertes Rücktrittsrecht für Verbraucher

7.1. Ist der Käufer hinsichtlich; des gegenständlichen Rechtsgeschäftes Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Verkäufer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er vom
Vertrag binnen Wochenfrist zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung des Kaufvertrages, der eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.

7.2. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung- oder die des Verkäufers enthält, dem
Verkäufer oder dessen Beauftragten, der an Vertragshandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Punkt 7.1. genannten Zeitraumes abgesendet wird.

7.3. Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten Bestimmungen (§ 3 KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit
7.3.1. der Verkäufer den Kaufpreis samt den gesetzlichen Zinsen vom Zahlungseingang des Kaufpreises an, zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen.
7.3.2. der Verbraucher das Kraftfahrzeug zurückzustellen und den Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges zu leisten; diese Abgeltung ist auf den
Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe) bemessen wird.

7.4. Ist die Rückstellung der vom Verkäufer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich so hat der Verbraucher dem Verkäufer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und
überwiegenden Vorteil gereichen.

7.5. Die vorangehenden Absätze lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

8. Gerichtsstand

8.1. Als Gerichtsstand wird das für den im Vertrag genannten Sitz des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Allfällige Klagen gegen einen Verbraucher sind jedoch bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder seiner Beschäftigung nachgeht.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Alle wie immer gearteten Änderungen der Geschäftsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers haben keinerlei Wirkung.

9.2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.

9.3. Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Verkäufer alle ihm im Rahmen dieses Vertragsabschlusses zugegangenen Daten, Insbesondere auch seine persönlichen Daten,
automatisationsunterstützt verarbeitet und an den Großhändler, verbundene Unternehmen desGroßhändlers, den Hersteller, an Vertriebs- und Servicepartner, Meinungsforschungsinstitute für Markterhebungen und Kundenzufriedenheitsanalyse sowie bei gleichzeitigem Abschluss von Finanzierungsverträgen an die jeweiligen Finanzdienstleiter übermittelt. Die gegenständlichen Daten werden keinesfalls an Adressverlage und/oder Direktwerbeunternehmen übermittelt. Der Verkäufer ist im Datenverarbeitungsregister registriert. Der Käufer kann seine Zustimmung zur Datenübertragung jederzeit widerrufen, wobei der Widerruf keine Auswirkung auf das Grundgeschäft hat.

9.4. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Falle der Beendigung des Händlervertrages zwischen Großhändler/Vorlieferanten und dem Verkäufer vor Auslieferung des
Fahrzeuges anstelle des Verkäufers ein anderer vom Verkäufer gewählter gewerblich autorisierter Händlerbetrieb mit allen Rechten und Pflichten in den Kaufvertrag eintritt, dies unter vollständiger
Entlassung des Verkäufers aus den von ihm in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Der Käufer erklärt sich weiters damit einverstanden, dass der Verkäufer gegebenenfalls über Wunsch
des eintretenden Händlers die Auslieferung des Kraftfahrzeuges in dessen Vollmachtsnamen vornimmt.

9.5. Das Original der Vertragsurkunde verbleibt dem Verkäufer, der Käufer erhält eine Durchschrift oder Kopie.

9.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen/dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen, Bestimmungen nicht berührt.

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