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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Kaufgegenstand / Kaufpreisänderungen
1.1. Der Verkäufer darf bei der Lieferung von der im Kaufvertrag
umschriebenen Ausführung des Kraftfahrzeuges abweichen, wenn es sich
um eine serienmäßige, die Form und Konstruktion betreffende
Abweichung handelt, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit
zumutbar ist.
1.2. Der Kaufpreis wird bei EU-Fahrzeugen für die Dauer von 60 Tagen,
bei Importfahrzeugen für die Dauer von 30 Tagen, nach Unterfertigung
des Kaufvertrages garantiert, sofern die Erhöhung nicht aus der Änderung
von Zöllen, Währungsparitäten, Abgaben, Steuern, Ausstattungsänderungen
aufgrund gesetzlicher Vorschriften und Bedingungen zur Einzelgenehmigung
resultiert. Nach Ablauf dieser Frist gelten Erhöhungen aufgrund der
im Absatz 1 erwähnten Umstände oder für den Fall, dass
sich der Einstandspreis des Verkäufers aufgrund einer Preiserhöhung
des Großhändlers/Vorlieferanten erhöht, als vereinbart.
Nur bei einer Erhöhung aufgrund einer Preiserhöhung des Großhändlers/Vorlieferanten
um mehr als 5% bei EU-Fahrzeugen und 10% bei Importfahrzeugen kann der
Käufer innerhalb von 10 Tagen ab
Zugang der schriftlichen Verständigung, über die Erhöhung
seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Verkäufer wird
den Käufer anlässlich der Verständigung über die Kaufpreiserhöhung
auf dieses
Rücktrittsrecht gesondert hinweisen. Tritt er nicht zurück,
gilt der erhöhte Preis als vereinbart.
2. Liefertermin
2.1. Die Auslieferung des Fahrzeuges wird voraussichtlich zum im Kaufantrag
festgelegten Liefertermin erfolgen. Der Verkäufer kann den vorgenannten
Liefertermin bei EU-Kraftfahrzeugen in serienmäßiger Ausführung
um 4 Wochen, bei Kraftfahrzeugen in Sonderausführung um 8 Wochen
überschreiten. Bei Importfahrzeugen erklärt sich der Käufer
von vornherein mit einer Überschreitung von 50% des angegebenen Zeitraumes
einverstanden. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Käufer
unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
2.2. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug
am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt
und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls
aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist
beträgt 10 Tage
ab der Verständigung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarung
ist der Erfüllungsort der Firmensitz des Verkäufers.
2.3. Hat der Verkäufer den Käufer schriftlich verständigt,
dass das bestellte Kraftfahrzeug zur Abholung bereit steht, ist der Käufer
verpflichtet das Fahrzeug binnen 10 Tagen ab Verständigung
abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt,
eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, ebenso gehen danach die
mit dem Besitz des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den
Käufer über. Nach diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer
bei Beschädigungen des Fahrzeuges nur mehr für den Fall groben
Verschuldens.
2.4. Wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät, ist der Verkäufer
berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an
seiner Stelle mit neuerlicher Lieferfrist lt. Kaufantrag einen gleichartigen
Kaufgegenstand zu liefern.
2.5. Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der
Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme
des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als
ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei
Übernahme schriftlich zu rügen. Mit der Übernahme, spätestens
mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen die mit dem Besitz
des Fahrzeuges verbundenen Lasten und Gefahren auf den Käufer über.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungen können mit schuldbefreiender
Wirkung nur auf das angegebene Bankkonto des Verkäufers oder an schriftlich
Bevollmächtigte geleistet werden.
Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf
das Kapital verrechnet.
3.2. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn
der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen
beim Verkäufer eingegangen ist.
3.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von
5% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank,
sowie die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten,
soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, als vereinbart.
3.4. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes,
ist er berechtigt, seine Verbindlichkeit durch Aufrechnung aufzuheben
und zwar für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers
und für Gegenforderungen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit
der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt
oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Darüber hinaus ist
die Aufrechnung ausgeschlossen.
4. Auflösung des Kaufvertrages
4.1. Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre vertraglichen Verpflichtungen
nicht fristgerecht, kann der jeweils andere Teil unter schriftlicher Setzung
einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
4.2. Für den Fall des Rücktrittes des Verkäufers vom Vertrag
wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer sowie bei
dessen unbegründetem Rücktritt ist der Verkäufer berechtigt
Schadenersatz zu fordern, dies zumindest in Höhe von 10% des Kaufpreises.
4.3. Bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer
hat dieser eine allfällige Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen
Zinsen binnen einer Frist von 8 Tagen an den Käufer zurückzuzahlen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der Kaufgegenstand inklusive Typenschein bleibt für den Fall,
dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung an den Käufer
ausgefolgt wird, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
samt Nebengebühren (Zinsen, Kosten, etc.) im Eigentum des Verkäufers.
5.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art
immer, über das im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende
Fahrzeug zu treffen; insbesondere darf der Käufer dieses nicht weiterverkaufen,
sicherungsweise übereignen oder verpfänden. Von Zugriffen Dritter
hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
5.3. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
vollinhaltlich nach, kann der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt geltend
machen. Der Käufer hat diesfalls das Kraftfahrzeug und den Typenschein
auf eigene Kosten und Gefahr an den Verkäufer zurückzustellen.
Der Verkäufer ist weiters berechtigt, sich selbst den Besitz an seinem
Kraftfahrzeug und dem Typenschein zu verschaffen. Für den Fall der
berechtigten Einziehung des Fahrzeuges durch den Verkäufer verzichtet
der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist
diesfalls auch nicht berechtigt, irgendwelche Schadenersatzansprüche
aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Der
Einzug der Sache erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers.
6. Gewährleistung / Garantie
6.1. Dem Käufer steht für die Dauer von 2 (zwei) Jahren ab Übergabe
des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zu. Demnach hat der
Verkäufer für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind,
einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe
hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe bereits vorhanden
war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer
die Beweislast.
6.2. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Gewährleistung
nicht. Insbesondere sind von der Gewährleistung weder Ersatzansprüche,
wie zum Beispiel die Stellung eines Ersatzwagens für
die Dauer der Verbesserung, noch Schadenersatzansprüche umfasst.
6.3. Voraussetzung für eine Gewährleistung ist, dass alle Serviceintervalle
nach den Vorgaben des Verkäufers und/oder des Fahrzeugherstellers
rechtzeitig durchgeführt wurden, wobei der vollständig ausgefüllte
Serviceplan vorzulegen ist.
6.4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
6.5. Mängel an Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten
sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht wurden, sind
ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt
für Zubehör, welches nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert
wurde.
6.6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der
Mangel dadurch entstanden ist, dass
6.6.1. das Fahrzeug zuvor durch den Käufer selbst oder durch einen
Dritten, der kein für das jeweilige Fahrzeug autorisierter Servicepartner
ist, unsachgemäß in Stand gesetzt, unsachgemäß
gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, oder
6.6.2. Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des
Fahrzeuges (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt wurden oder
6.6.3. das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse
beschädigt wurde (z.B. Unfall, Hagel, Überschwemmung) oder
6.6.4. in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung
der Verkäufer und/oder der Fahrzeughersteller nicht genehmigt hat,
oder das Fahrzeug in einer vom Verkäufer und/oder vom Fahrzeughersteller
nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z.B. Tuning) oder
6.6.5. das Fahrzeug unsachgemäß oder überbeansprucht worden
ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder durch Überladung
oder
6.6.6. der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt
hat oder der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit
zur Verbesserung gegeben hat.
6.7. Ansprüche aus der Gewährleistung können ausschließlich
bei autorisierten Servicepartnern in dem Gebiet des europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR, als auch die Länder der europäischen
Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) sowie in der Schweiz geltend
gemacht werden. Wird das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als Österreich
ausgeliefert oder zugelassen, kann die Gewährleistung nicht in Anspruch
genommen werden.
6.8. Im Fall der Verbesserung kann der Verkäufer bzw. der autorisierte
Servicepartner nach eigenem Ermessen das mangelhafte Teil entweder ersetzen
oder in Stand setzen. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Verkäufers
über.
6.9. Jegliche Garantie ist im Rahmen einer getrennt abzuschließenden
Garantievereinbarung zu regeln, welche von einem Dritten Anbieter getragen
wird. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers
kann durch eine solche freiwillige Garantieerklärung nicht eingeschränkt
werden.
7. Erweitertes Rücktrittsrecht für Verbraucher
7.1. Ist der Käufer hinsichtlich; des gegenständlichen Rechtsgeschäftes
Verbraucher im Sinne der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und
hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Verkäufer für
seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räumen, noch bei
einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten
Stand abgegeben, so kann er vom
Vertrag binnen Wochenfrist zurücktreten. Die Frist beginnt mit der
Ausfolgung des Kaufvertrages, der eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages, zu laufen.
7.2. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung- oder die des Verkäufers enthält, dem
Verkäufer oder dessen Beauftragten, der an Vertragshandlungen mitgewirkt
hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass
der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages
ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Punkt
7.1. genannten Zeitraumes abgesendet wird.
7.3. Tritt der Verbraucher nach den vorgenannten Bestimmungen (§
3 KSchG) vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug damit
7.3.1. der Verkäufer den Kaufpreis samt den gesetzlichen Zinsen vom
Zahlungseingang des Kaufpreises an, zurückzuerstatten und den vom
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand
zu ersetzen.
7.3.2. der Verbraucher das Kraftfahrzeug zurückzustellen und den
Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benutzung des Kraftfahrzeuges
zu leisten; diese Abgeltung ist auf den
Verbrauchernutzen abzustellen, nach dem die Abgeltung für die Benutzung
des Fahrzeuges insbesondere anhand der Kilometerlaufleistung des Fahrzeuges
zwischen Übergabestichtag und Tag der Wandlung (Rückübergabe)
bemessen wird.
7.4. Ist die Rückstellung der vom Verkäufer bereits erbrachten
Leistungen unmöglich oder untunlich so hat der Verbraucher dem Verkäufer
deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und
überwiegenden Vorteil gereichen.
7.5. Die vorangehenden Absätze lassen Schadenersatzansprüche
unberührt.
8. Gerichtsstand
8.1. Als Gerichtsstand wird das für den im Vertrag genannten Sitz
des Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht
vereinbart. Allfällige Klagen gegen einen Verbraucher sind jedoch
bei dem Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat oder seiner Beschäftigung nachgeht.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1. Alle wie immer gearteten Änderungen der Geschäftsbedingungen
bedürfen einer schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen
sind ungültig, solange sie nicht schriftlich bestätigt werden.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers haben keinerlei
Wirkung.
9.2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer
Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt
zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam an die vom
anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.
9.3. Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass
der Verkäufer alle ihm im Rahmen dieses Vertragsabschlusses zugegangenen
Daten, Insbesondere auch seine persönlichen Daten,
automatisationsunterstützt verarbeitet und an den Großhändler,
verbundene Unternehmen desGroßhändlers, den Hersteller, an
Vertriebs- und Servicepartner, Meinungsforschungsinstitute für Markterhebungen
und Kundenzufriedenheitsanalyse sowie bei gleichzeitigem Abschluss von
Finanzierungsverträgen an die jeweiligen Finanzdienstleiter übermittelt.
Die gegenständlichen Daten werden keinesfalls an Adressverlage und/oder
Direktwerbeunternehmen übermittelt. Der Verkäufer ist im Datenverarbeitungsregister
registriert. Der Käufer kann seine Zustimmung zur Datenübertragung
jederzeit widerrufen, wobei der Widerruf keine Auswirkung auf das Grundgeschäft
hat.
9.4. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass im Falle der Beendigung des Händlervertrages zwischen Großhändler/Vorlieferanten
und dem Verkäufer vor Auslieferung des
Fahrzeuges anstelle des Verkäufers ein anderer vom Verkäufer
gewählter gewerblich autorisierter Händlerbetrieb mit allen
Rechten und Pflichten in den Kaufvertrag eintritt, dies unter vollständiger
Entlassung des Verkäufers aus den von ihm in diesem Vertrag übernommenen
Verpflichtungen. Der Käufer erklärt sich weiters damit einverstanden,
dass der Verkäufer gegebenenfalls über Wunsch
des eintretenden Händlers die Auslieferung des Kraftfahrzeuges in
dessen Vollmachtsnamen vornimmt.
9.5. Das Original der Vertragsurkunde verbleibt dem Verkäufer, der
Käufer erhält eine Durchschrift oder Kopie.
9.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen/dieses
Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam sein, so wird hiervon
die Gültigkeit der übrigen, Bestimmungen nicht berührt.
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